Satzung des Vereins Reitschule Teltow e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der am 23.02.1991 gegründete Verein führt den Namen "Reitschule Teltow e.V.".

Sitz des Vereins ist Teltow.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte beim Kreisgericht Potsdam-Land.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg und des Regionalverbandes der Reit- und Fahrvereine Brandenburg e.V.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt durch die Pflege und Förderung des Reitsports ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke.

Zu den wesentlichen Aufgaben des Vereins gehören:

- Förderung der Gesundheit und Lebensfreude der Mitglieder,

- Förderung der Reitjugend in ihrer Ausbildung,

- Förderung und Pflege der Reitkunst,

- Förderung des allgemeinen Reitsports (Freizeit- und Breitensport) und des Leistungssports,

- Förderung und Verbesserung der Pferdehaltung,

- Förderung und Einhaltung des Tierschutzes,

- Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes,

- Pflege und Bewahrung des Kulturgutes "Pferd".

2. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. den Erwachsenen Mitgliedern,

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

c) fördernden Mitgliedern,

d) Ehrenmitgliedern

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragssteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesellschaftlichen Vertreter erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod.

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresabschluss.

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückständen mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a, c, d ist vor Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Die Ladungsfrist zur Verhandlung des Vorstandes beträgt 10 Tage lt. Poststempel.

Die Entscheidung erfolgt schriftlich begründet.

Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur fristgerechten Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung in Form einer Gebührenordnung.

 

§ 6 Schieds- und Ehrengerichtsordnung

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen, oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende

Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis,

b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins für die Dauer bis zu vier Wochen,

c) Ausschluss.

2. Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den

Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beschwerdeausschuss.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.

Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) Wahl der Kassenprüfer,

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

g) Satzungsänderungen,

h) Beschlussfassung über Anträge,

i) Entscheidung über Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 2,

j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds nach § 4 Abs. 5,

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,

l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

m) Auflösung des Vereins.

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) 20 v. H. der Erwachsenen Mitglieder beantragen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung (Aushang).

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von zwei Woche liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

6. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 3 Ziff. 1,

b) vom Vorstand.

7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung

nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zugeht, können an der Wahl als Gäste teilnehmen.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Sport- und Jugendwart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Vorstand im Sinnen des § 26 BGB sind:

1. der 1. Vorsitzende

2. der 2. Vorsitzende

3. der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der drei vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

5. Der Vorstand wird jeweils auf drei Jahre gewählt.

 

§ 11 Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§12 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§ 14 Auflösung

1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Regionalverband Brandenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die § 2 der

Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 23. Februar 1991 von der Mitgliederversammlung des Reitvereins "Reitschule Teltow" beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister, im

 

Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, in Kraft.